2.28 Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung eines halben Mindestanteils
OGH: § 13 Abs 3 WEG 2002 sieht seit der WRN 2006 vor, dass ein Partner seinen Anteil am Mindestanteil mit Zustimmung des anderen Partners veräußern darf. Die Änderung sollte die direkte Veräußerung des Anteils mit Zustimmung des Partners erleichtern, aber nicht zur Folge haben, dass die Grundsätze des gemeinsamen Wohnungseigentums infrage gestellt werden. Die Zustimmung des Eigentümerpartners zur Veräußerung muss in grundbuchsfähiger Form erfolgen. Das bedeutet, es muss eine den Bestimmungen des GBG entsprechende Urkunde vorgelegt werden.