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Dokument-ID: 680396
E 1 Missbräuchliche Inanspruchnahme der Provision bei der Vermittlung mit mehreren beteiligten Immobilienmaklern
OGH: Für die Entstehung der Provision genügt der bloße Nachweis der Kaufgelegenheit. Dieser ist dann gegeben, wenn das Geschäft, zumindest mitkausal, durch den Immobilienmakler zustande gekommen ist. Dazu muss der Immobilienmakler den Kontakt mit einem neuen, potenziellen Interessenten für das Geschäft herstellen, mit welchem der Vertrag schließlich auch abgeschlossen wird.