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Dokument-ID: 1117216
1.11.1 Unentgeltliche Übertragung von Miteigentumsanteilen an Liegenschaften
An Einfamilienhäusern, Zinshäusern, unbebauten Liegenschaften (Bauland, land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften) kann Miteigentum begründet werden. Diese können in jeden beliebigen Miteigentumsanteil aufgeteilt werden