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Dokument-ID: 824307
E 44 Hinreichend konkrete Mahnung über Mietzinsrückstände als Voraussetzung einer Aufkündigung gem § 30 Abs 2 Z 1 MRG
Der Vermieter kann einen Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen (§ 30 Abs 1 MRG). Ein solcher liegt gem § 30 Abs 2 Z 1 MRG vor, wenn der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist.