1.3.11 Grunderwerbsteuer bei Share Deals (Rechtslage bis 30.06.2025)
Immobilien können auf zwei Arten übertragen werden: einerseits im Wege des asset deals, also mittels direkten Erwerbes von Liegenschaften oder andererseits im Wege des share deals, also mittels indirekten Erwerbes von Liegenschaften durch Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften, welche Grundstückseigentümer sind. Beim share deal ist im Rahmen des GrEStG zwischen der Übertragung von Geschäftsanteilen an Personengesellschaften (§ 1 Abs 2a oder 3 GrEStG) und an Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs 3 GrEStG) zu unterscheiden.