Neu
Dokument-ID: 1098393
E 13 Abrechnung nach Nutzflächen: Auslegung des WE-Vertrages
OGH: Der Verwalter ist nach § 20 Abs 3 WEG 2002 zur Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung verpflichtet. Ergebnis der Abrechnung muss das tatsächlich Geschuldete sein. Im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren zur Überprüfung der Abrechnung muss das Außerstreitgericht daher auch die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung überprüfen und deren Unrichtigkeit feststellen (Schatzl/Spruzina in GeKo II § 20 WEG 2002 Rz 60, 65 mwN).