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Dokument-ID: 1146271
§ 34 WGG
§ 34 WGG kann als Anschlussbestimmung an § 31 WGG angesehen werden, der den – der Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorausgehenden – Antrag auf Anerkennung regelt. Aus beiden Bestimmungen ergibt sich die Antragsbedürftigkeit der Anerkennung.