E 2 Keine Einsicht in eine Jahresabrechnung, zu der schon ein Verfahren auf neue Rechnungslegung läuft
OGH: Die Rechnungslegungspflicht des/r Hausverwalters/in umfasst die Pflicht, eine ordentliche und richtige Abrechnung, die alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse bezeichnet sowie alle Einnahmen und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt angibt, zu legen und Einsicht in Belege zu gewähren. Die einzelnen Eigentümer/innen haben das Recht, auch mehrfach Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft zu verlangen, dieses ist lediglich durch das Schikaneverbot begrenzt.