E 11 Zum Individualklageanspruch jedes Miteigentümers bei störenden Nachbarn
OGH: Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder einzelne Miteigentümer zur Erhebung von Ansprüchen nach (unter anderem) § 364 ABGB legitimiert und kann gegen den störenden Nachbarn mit einer Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB vorgehen. Da Miteigentümer den behaupteten Anspruch aus dem ihnen persönlich zukommenden Eigentum ableiten, stehen sie im Hinblick auf den Streitgegenstand in keiner Rechtsbeziehung zueinander und bilden daher keine materiellen Streitgenossen iSd § 11 Z 1 ZPO. Ihre selbstständigen Ansprüche sind daher auch nicht nach § 55 Abs 1 Z 2 JN zusammenzurechnen.