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Dokument-ID: 618202
E 3 Rechtliche Qualifikation des Wohnungseigentumsorganisators
OGH: Unter Wohnungseigentumsorganisator ist jeder Eigentümer oder außerbücherlicher Erwerber der Liegenschaft, aber auch sonst jeder zu verstehen, der mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder – bei bereits bezogenen Gebäuden – die Wohnungseigentumsbegründung durchführt oder an dieser Abwicklung in irgendeiner Verantwortlichkeit beteiligt ist.