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Dokument-ID: 340345
§ 19 HeizKG
Pflicht zur Belegsammlung
Der Abgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, dass sie den Kostengruppen (§ 18 Abs 1 Z 2) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen (Abs 1).