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Dokument-ID: 1087597
6.8 Vorsteuerberichtigung idF 1. StabG 2012 BGBl 22/2012
Der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerberichtigung betrug bis zum 1. StabG 2012 neun Jahre (dieser Zeitraum lag auch den obigen Beispielen zugrunde). Durch das 1. StabG 2012 wurde dieser Zeitraum auf 19 Jahre ausgedehnt.