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Dokument-ID: 271548
§ 3 WEG 2002
Arten des WE-Erwerbes
Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage
- einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
- einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach § 43 WEG,
- einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
- einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz).