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Neu Dokument-ID: 845241

FORUM Media (red) | Judikatur | Leitsatz

E 5 Befristung bei der Antragstellung auf erhöhten Mietzins zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten?

OGH: Nach §§ 18 ff MRG können Vermieter zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten die Einhebung von vorläufig erhöhtem Hauptmietzins beantragen. Das Gericht bzw die Schlichtungsstelle entscheidet in einer Grundsatzentscheidung darüber, ob und inwieweit eine Erhöhung des Mietzinses bewilligt wird, es entscheidet dabei nach Ermessen über den Verteilungszeitraum, der maximal 10 Jahre betragen darf und sich an der Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten zu orientieren hat. Ab wann der erhöhte Mietzins eingehoben wird, liegt ebenfalls im Ermessen des Gerichts. Dabei hat es zu vermeiden, dass die Mieter einen größeren Fehlbetrag auf einmal und ohne Vorwarnung zu entrichten haben. Der Vermieter hat sich bei Bewilligung zur Durchführung der Arbeiten innerhalb einer angemessenen, höchstens einjährigen Frist zu verpflichten.

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