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Judikatur | Leitsatz

E 7 Beschlussanfechtung wegen behaupteten Fehlens der erforderlichen Mehrheit

Gemäß § 28 Abs 1 Z 5 WEG 2002 zählt die Bestellung eines Verwalters zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, daher hat die Mehrheit der Wohnungseigentümer zu entscheiden. Die Mehrheit der Stimmen richtet sich gemäß § 24 Abs 4 WEG 2002 nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Dafür ist der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich. Eine stimmrechtsrelevante Nutzwertänderung tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung bzw Korrektur der Mindestanteile ein.

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