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Kommentar

§ 10a WGG

Allgemeines

§ 10a WGG wurde durch das Anfang 1994 in Kraft getretene 3. WÄG eingefügt und bezweckt die Verhinderung des Abfließens gemeinnützig gebildeten Kapitals im Weg von Anteilsveräußerungen (AB 1993, 3).

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