E 45 Zur Duldungspflicht und Abwägung von Grundrechten
OGH: Im Anlassfall wehrte sich die Miteigentümerin einer Liegenschaft (Antragsgegnerin), die Sanierung der Wasserschäden in der Tiefgarage und die Behebung deren Ursache auf den ihr zuzuordnenden Liegenschaftsanteilen zu dulden und Sachverständigen bzw Professionisten nach Ankündigung Zutritt zu gewähren. Die Ursache der Wasserschäden an der Tiefgaragendecke, die einen allgemeinen Teil des Hauses darstellt, konnte gerade aufgrund der Weigerung der Miteigentümerin, das (weitere) Betreten der ihr zugeordneten Flächen zum Zweck der Ursachenforschung zu dulden, nicht ermittelt werden. Da die Schadensbehebung das Betreten ihres Objekts aber jedenfalls erfordert, kann nicht behauptet werden, dass der Antragstellerin ein unzulässiges Betretungsrecht zur bloßen Kontrolle der allfälligen Notwendigkeit von Erhaltungsarbeiten eingeräumt worden wäre (vgl § 16 WEG 2002)