E 30 Erhaltungspflicht des Vermieters für eine vom Mieter installierte Heiztherme?
OGH: Die Erhaltungspflicht des § 3 Abs 1 MRG, der zufolge der Vermieter dafür zu sorgen hat, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden, umfasst nach § 3 Abs 2 Z 2a MRG idF Wohnrechtsnovelle 2015 auch die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind.