4.11 Originäre Nutzungsbefugnis durch Widmung in der Errichtungsphase
OGH: In casu wurde ein Teil des Dachgeschosses durch den Bau einer Wendeltreppe von der Wohnung Top 5 schon in der Bauphase zugänglich gemacht. Die baubehördliche Genehmigung lag vor und der Teil des Dachgeschosses wurde als Rückzugsraum konzipiert, der schon originär der Nutzung durch den Miteigentümer der darunter befindlichen Wohnung Top 5 zur Verfügung stehen sollte. Im Wohnungseigentumsvertrag wurde nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen, auch bei einer Neuparifizierung wurde über den Raum nicht gesprochen.