5.33 Zum abweichenden Verteilungsschlüssel nach dem WEG 1948
OGH: Ob eine vor dem 01.09.1975 abgeschlossene Vereinbarung über eine vom Gesetz abweichende Aufteilung von Aufwendungen rechtswirksam ist, bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltenden Vorschriften (§ 29 Abs 1 Z 2 WEG 1975 iVm § 55 WEG 2002). Im Geltungsbereich des WEG 1948 bedurfte es keiner schriftlichen Vereinbarung der Mit- und Wohnungseigentümer, um einen abweichenden Verteilungsschlüssel festzulegen. Eine solche Vereinbarung konnte mündlich oder auch konkludent zustande kommen.