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Neu Dokument-ID: 271650

Kommentar

§ 51 WEG 2002

Erwerb eines Miteigentumanteils durch Dritte

Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum in Wohnungseigentum über. Dies unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49.

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