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Dokument-ID: 1029997
E 15 Überwälzung von Versicherungsprämien ohne konkreten Versicherungsvertrag?
Klauselentscheidung – Zur Klausel 4 (Versicherungen)
OGH: Die Kosten von Versicherungen des Hauses gegen Schäden (über Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserversicherungen hinaus) können nach § 21 Abs 1 Z 6 MRG nur dann als Betriebskosten verrechnet werden, wenn die Mehrheit der Hauptmieter des Hauses „dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben“.