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Dokument-ID: 966535
E 10 Die „Machtwechseltheorie“ zur Anwendung des § 12a Abs 3 MRG
OGH: Gem § 12a Abs 3 MRG kann der Mietzins einer Geschäftsräumlichkeit angehoben werden, wenn seine Hauptmieterin eine juristische Person oder eine unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft ist und sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend ändern, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht.