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Dokument-ID: 919826
E 1 Rückforderung vom Mietzins bei Zahlung trotz Gebrauchsbeeinträchtigung?
OGH: Im Allgemeinen tritt eine Zinsbefreiung bzw Zinsminderung ex lege ein und besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit oder Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. Nur bei Vorliegen eines Irrtums (auch Rechtsirrtums) bei der Zahlung können Bestandzinsüberzahlungen zurückgefordert und/oder gegen laufende oder spätere Bestandzinsforderungen aufgerechnet werden.