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Dokument-ID: 622878
E 1 Zustimmungspflicht aller Mit- und Wohnungseigentümer für das Nutzwert- bzw Parifizierungsverfahren erforderlich?
OGH: Gemäß § 3 Abs 2 Z 3 WEG 1975 kann ein Antrag auf Neuparifizierung infolge baulicher Veränderungen auf der Liegenschaft nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der hiefür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung gestellt werden (vgl die gleichartige Befristung eines Antrags nach § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002 durch § 10 Abs 2 WEG 2002).