Neu
Dokument-ID: 977091
4.28 Ist eine abweichende Vereinbarung nach Nutzwerten unter Ausklammerung von Stellplätzen zulässig?
OGH: Die schriftliche Vereinbarung nach § 16 Abs 5 Z 1 WGG, womit vom Aufteilungsschlüssel nach Nutzflächen oder nach Nutzwerten abgewichen werden kann, benötigt nicht die Einholung eines gerichtlichen Nutzwertgutachtens gem § 16 Abs 4 WGG. Dieses ist schon nach logisch-systematischen Gründen nur für von der Bauvereinigung einseitig festgesetzte Verteilungsschlüssel, die von der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs 1 WGG abweichen, notwendig.