2.23 Ausübung der Tagesmutterschaft in selbst bewohnter Eigentumswohnung – genehmigungspflichtige Widmungsänderung?
OGH: Gem § 16 Abs 2 WEG 2002 bedarf jede Änderung (einschließlich einer Widmungsänderung), die zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer führen könnte entweder der Zustimmung aller Wohnungseigentümer oder der Genehmigung durch einen Richter im Verfahren außer Streitsachen (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002). Den übrigen Wohnungseigentümern steht gegen einen, der solche Änderungen ohne entsprechende Erlaubnis vornimmt, nach ständiger Rechtsprechung eine Unterlassungs- oder Beseitigungsklage nach § 523 ABGB zu, wobei in diesem Verfahren lediglich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung sowie die eigenmächtige Rechtsanmaßung, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit zur Beurteilung gestellt werden.