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Neu Dokument-ID: 794186

Moritz Mitterer - Christine Pauer | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.6.4 Fazit: Die rechtliche Qualifikation von Maßnahmen zur Erlangung von Barrierefreiheit

Wurde Barrierefreiheit nicht Vertragsbestandteil, schränkt ihr Fehlen den bedungenen Gebrauch nicht ein. Haben die Vertragsparteien keine entsprechende Regelung getroffen, ist zu unterscheiden: Bei Altmietverträgen bestehen in der Regel keine Ansprüche des Bestandnehmers. Gleiches gilt auch, wenn offenkundig fehlende Barrierefreiheit bei Neumietverträgen Vertragsinhalt geworden ist oder diese den bedungenen Gebrauch nicht stören kann.

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