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Neu Dokument-ID: 285711

Rita Schachinger - Veronika Weiß - Reinhard Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.7 Höchstpersönliches Recht auf Verlustabzug

Höchstpersönliches Recht

Der Verlustabzug steht grundsätzlich nur dem verlustverursachenden Steuersubjekt zu. Ist der Verlust erst einmal entstanden, so wird dieser mit dem Verlustvortrag (versus Verlustabzug) von der Einkunftsquelle abgekoppelt. Das bedeutet, dass im Falle der Übertragung der Einkunftsquelle, unbeachtlich, ob entgeltlich oder unentgeltlich, die entstandenen Verluste nicht mitübertragen werden bzw werden können. Im Ergebnis steht die steuerliche Verwertbarkeit im Rahmen der Einkommensermittlung ausschließlich demjenigen Steuersubjekt zu, welches die Verluste betriebswirtschaftlich erlitten hat. Anders ausgedrückt: Der einkommensteuerliche Verlustvortrag im Sinne des § 18 Abs 6 EStG knüpft immer an die Einkommensteuersubjektseigenschaft an. Das bedeutet, dass im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielte Verluste nicht durch die Mitunternehmerschaft, sondern durch die Mitunternehmer veranlagt und bei Erfüllung der Voraussetzungen vorgetragen werden können. Trotz eventueller Übertragung eines Mitunternehmeranteiles bleibt der Verlustvortrag beim übertragenden Mitunternehmer haften.

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