4.31 Zur Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht des Verwalters und Nutzflächenrelevanz bei Aufteilungsvereinbarung
OGH: In casu begehrten die Wohnungseigentümer, dem Verwalter der Liegenschaft möge unter Androhung einer Geldstrafe von EUR 6.000,– die ordentliche und richtige Rechnungslegung aufgetragen werden, da seine Abrechnung aufgrund Zugrundelegung eines falschen Aufteilungsschlüssels mangelhaft seien. Das Erstgericht trug dem Verwalter unter Androhung einer Geldstrafe von EUR 1.000,– die Rechnungslegung auf, wobei die – hier noch strittige Nutzfläche für einen im Keller gelegene Sauna- und Fitnessbereich zu berücksichtigen sei. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Gegenstand des Revisionsrekurses blieben die Höhe der Geldstrafe und die Nutzflächenrelevanz der Mietgegenstände in Bezug auf den Sauna-/Fitnessbereich.