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Dokument-ID: 301685
E 3 Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses
OGH: Die Vermietung von bestimmten Räumlichkeiten, die einem Miteigentümer einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zugewiesen sind, begründet ein Mietverhältnis mit allen Miteigentümern. Der einzelne Miteigentümer ist jedoch zum Vertragsabschluss alleine berechtigt und diesem stehen die gesamten Erträgnisse daraus zu.