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Dokument-ID: 521679
6.1 Die einer Beschränkung unterliegenden Rechtserwerbe
Gem § 1 Abs 1 Wiener Ausländer Grunderwerbsgesetz 1998 (WrAuslGEG) bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte zu ihrer Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung.