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Neu Dokument-ID: 1118288

Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz

E 47 Zum Prüfmaßstab für bauliche Veränderung bei Abweichung vom genehmigten Baukonsens

OGH: § 16 WEG 2002 regelt die Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts. Gem § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist.

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