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Dokument-ID: 457374
E 2 Legitimation zur Durchsetzung des Hauptmietzinsabrechnungsanspruches
OGH: Zur Hauptmietzinsabrechnung legt § 20 Abs 3 MRG fest, dass der Vermieter verpflichtet ist, spätestens zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren.