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Judikatur | Leitsatz

E 1 Mietzinsüberprüfung bei Altverträgen in anhängigen Verfahren

Gemäß § 44 MRG (idF der WRN 1999, BGBl I 147) gelten § 16 Abs 8 2. bis 4. Satz und § 26 Abs 3 2. und 3. Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 01.03.1994 geschlossen wurden. Diese Bestimmung ist gem Art IX Z 3 WRN 1999 mit 01.09.1999 in Kraft getreten. Mit ihr sollte nach den Gesetzmaterialien die Rsp zu § 16 Abs 8 MRG entsprechend der seinerzeitigen Intention des Gesetzgebers des 3. WÄG korrigiert werden. Diese behauptete Intention war allerdings bis dahin Lehre und Rsp, ja selbst „Zeitzeugen“ der Gesetzwerdung des 3. WÄG, verborgen geblieben.

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