5.2.3 Maßnahmen, die Instandsetzungsaufwand sind
Nutzwerterhöhung
Wesentlich für das Vorliegen von Instandsetzungsaufwand ist die Tatsache, dass sich dadurch der Nutzwert des betreffenden Gebäudes wesentlich erhöhen oder die Nutzungsdauer des Objekts wesentlich verlängern muss (§ 28 Abs 2 EStG). Die Erhöhung des Nutzwertes eines Gebäudes ermöglicht dessen bessere Nutzbarkeit, wie zB durch die tatsächliche Erhöhung der Mieteinnahmen. Eine solche tatsächliche Erhöhung der Einnahmen wird aber für die Erhöhung des Gebäudenutzwertes nicht vorausgesetzt. Es genügt bereits, dass durch die durchgeführten Investitionen oder durch den Austausch von wesentlichen Teilen des Gebäudes unter Beibehaltung von dessen Wesensart, bei einer angenommenen Neuvermietung mehr verlangt werden könnte, oder sich kürzere Leerstehungen ergeben, oder der Wohnwert für den einzelnen Mieter erhöht wird, oder bei einer Veräußerung ein höherer Preis erzielt werden könnte. Wann die Erhöhung des Nutzwertes auf diese Weise das Maß der Wesentlichkeit erreicht, würde sich nach solchen allgemein umschriebenen Kriterien nur schwer und meist erst im Nachhinein feststellen lassen. Für die Anwendung der steuerlichen Vorschriften bedarf es daher bereits im Zeitpunkt der Durchführung der baulichen Maßnahme genauer und eindeutig feststellbarer Kriterien für eine solche Abgrenzung.