E 9 Zur Unterscheidung zwischen einem neuen Vertragsverhältnis und einer Schuldänderung
OGH: Der Gesetzgeber nahm an, dass gerade beim Wohnrecht typischer Weise ein ökonomischer und sozialer Druck bei einer Partei vorherrscht, sodass die Bestimmungen zugunsten des Mieters als zwingend anzusehen sind. Sollte der Mieter in einer anderslautenden Vereinbarung auf ein Recht verzichtet haben, dann ist das nur als zulässig zu erachten, wenn dieser ökonomische und soziale Druck weggefallen ist. Somit ist bei der Beurteilung einer Konstellation, bei der der Mieter eine für ihn nachteilige Vereinbarung unterzeichnet hat, Acht zu geben, ob sich dieser in einer Drucksituation befunden hat.