4.6 Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden
Gem § 18 Abs 1 Z 10 EStG idF BGBl Nr 2022/10 (Ökosoziales Steuerreformgesetz Teil I) können Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) oder für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Die Sanierung dient gem Rz 573a LStR der Verbesserung der Energie- und Wärmeeffizienz von Gebäuden, beispielsweise durch die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern oder Böden oder durch den Austausch von Fenstern oder Außentüren; weiters durch Dach- und Fassadenbegrünungen.