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Dokument-ID: 1023039
E 15 Haftet die Eigentümergemeinschaft gem § 8 Abs 3 MRG bei „Neumietverhältnissen“?
OGH: Dem OGH zufolge ist nach § 8 Abs 3 MRG ersatzpflichtig, wem die Erhaltungsarbeiten des § 8 Abs 2 MRG zuzurechnen sind. Für die Zurechnung ist entscheidend, ob es sich um Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses handelt (§ 8 Abs 2 Z 1 MRG), für die primär der Vermieter bzw Wohnungseigentumsvermieter ersatzpflichtig ist, oder um einen Eingriff nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG, für den nicht jedenfalls (auch) der Vermieter haftet, sondern der die Arbeiten durchführende Mieter.