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Dokument-ID: 1118284
E 18 Akontozahlungen der Wohnungseigentümer und Aufrechnungsverzicht
OGH: § 32 Abs 1 WEG 2002 legt fest, dass Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen sind. Der Beitragspflicht der Wohnungseigentümer steht ein entsprechender Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegenüber.