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Dokument-ID: 271631
§ 37 WEG 2002
Fälligkeit der mit dem WE-Bewerber vereinbarten Zahlungen
Vor Eintragung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs 2 WEG 2002) – auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum) – werden die mit dem Wohnungseigentumsbewerber vereinbarten Zahlungen nicht fällig (§ 37 Abs 1 WEG 2002).