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Dokument-ID: 301548
E 7 Voraussetzung für die Duldungspflicht des Mieters
OGH: Nach § 8 Abs 2 erster Halbsatz MRG hat der Mieter die Pflicht, das Betreten des Bestandobjekts durch den Vermieter bzw durch von ihm beauftragte Personen zu dulden, sofern das Betreten des Vermieters auf einen wichtigen Grund zurückzuführen ist. Ein solches Recht ist beispielsweise zu bejahen,