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Dokument-ID: 1234753
E 18 Zum abweichenden Verteilungsschlüssel und Voraussetzung einer Neufestsetzung
OGH: Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen (§ 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002). Sämtliche Wohnungseigentümer können allerdings schriftlich einen von dieser Regelung abweichenden Aufteilungsschlüssel festlegen (§ 32 Abs 2 WEG 2002).