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Dokument-ID: 833948
E 3 Zur „Konkretisierungspflicht“ im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002
OGH: Gemäß § 20 Abs 3 WEG 2002 hat der Verwalter den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 WEG 2002 eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes (HeizKG) die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten zu legen. Hinsichtlich formeller und inhaltlicher Anforderungen, die an eine solche zu stellen sind, liegt eine umfangreiche, höchstgerichtliche Judikatur vor.