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Dokument-ID: 1127280
§ 25 WGG
Angemessenheit der Vergütungen (erster Satz)
Allgemeines
Die §§ 25 und 26 WGG enthalten öffentlich-rechtliche Begrenzungen der Aktiv- und Pensionsbezüge (Vergütungen/Entschädigungen sowie Reisegebühren) von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, Aufsichtsräten und Angestellten gemeinnütziger Bauvereinigungen (so AB 2019, 10).