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Dokument-ID: 831398
E 2 Außerordentliche Verwaltung bei Vergrößerung von Balkonen?
OGH: Die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd § 3 MRG, inklusive baulicher Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, zählt nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG zur ordentlichen Verwaltung.