6.5.4 Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Rechtsgrundlage
Die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wurde mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz (BGBl Nr I 7/2025) vorzeitig (per 01.04.2025) abgeschafft.
Gem § 28 Abs 62 UStG gilt: „Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. April 2025 ausgeführt werden bzw sich ereignen. Erfolgte der Vertragsabschluss für diese Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren oder Installationen vor dem 7. März 2025, verlängert sich der Zeitraum bis vor dem 1. Jänner 2026. Voraussetzung ist, dass die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll: