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Dokument-ID: 783729
1.8.4 Steuerschuldner und Fälligkeit
Steuerschuldner iSd § 9 GrStG, Haftung des Fruchtnießers oder Pächters
Steuerschuldner ist der Eigentümer bzw der Berechtigte.
Neben dem Steuerschuldner haftet ua der Fruchtnießer für die Grundsteuer. Der Pächter haftet für die Grundsteuer, die auf seine Betriebsmittel und Gebäude entfällt (§ 10 GrStG).