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Dokument-ID: 672250
E 4 Kostentragungspflicht von Gemeinschaftsanlagen
OGH: Eine Gemeinschaftsanlage kann gem § 24 Abs 1 MRG von jedem Mieter – gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes – benützt werden. Es darf kein Mieter rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen werden.