Neu
Dokument-ID: 365564
3.2.2 „Gekorene“ Liebhaberei (§ 1 Abs 1 LVO)
Liegen hinsichtlich einer Betätigung (einkommensteuerlich) die Gewinnerzielungsabsicht und keine in der privaten Lebensführung begründete Neigung vor, so wird das Vorliegen einer Einkunftsquelle vermutet („Einkunftsquellenvermutung“).